Kassensicherungsverordnung 2020

Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) 2020 – Was Händler jetzt wissen müssen

Stand der Information: Januar 2020

Elektronische Kassensysteme sind aus dem Fach- und Einzelhandel nicht mehr wegzudenken. Viele Händler haben bereits ein modernes, digitales Aufzeichnungssystem im Einsatz. Um nachträgliche Manipulationen an diesen Kassensystemen, und somit auch Steuerbetrug, zu vermeiden, wurden bereits Ende 2016 gesetzliche Regelungen für digitale Kassensysteme eingeführt. (Lesen Sie hier mehr dazu). Für das Jahr 2020 sieht das Gesetz nun eine erneute, weitreichende Verschärfung der Regelungen vor.

Die neue Kassensicherungsverordnung ist laut Kassengesetz ab dem 01.01.2020 gültig.  Bis 30. September 2020 gilt allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung des Bundesministeriums für Finanzen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie nachfolgend in unserem Beitrag.

Was wird im Kassengesetz gefordert?

Das Kassengesetz hat grundsätzlich das Ziel,  Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zu verhindern. Es regelt die Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), die Einzelaufzeichnungspflicht und die Möglichkeit zur Kassennachschau. So soll die Echtheit, Integrität, Vollständigkeit und zeitgerechte Aufzeichnung aller Kassenvorgänge sichergestellt werden und die Einsicht und Prüfung der Geschäftsvorfälle erleichtert werden.

Was ändert sich in Sachen Kassengesetz 2020?

Ab dem Jahr 2020 kommen mit der Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV) neue Pflichten hinzu.  Vor allem geht es um die Einführung einer zertifizierten, technischen Sicherheitseinrichtung. Ist eine sogenannte TSE angeschlossen, sollen in der Kasse gespeicherte Daten nach der Buchung nicht mehr verändert werden können.

Wie ist eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgebaut?

Eine TSE besteht aus den folgenden drei Bestandteilen:

  • Sicherheitsmodul
    Durch das Sicherheitsmodul wird gewährleistet, dass eine Kasseneingabe direkt mit Beginn des Aufzeichnungsvorganges protokolliert und später nicht unbemerkt verändert werden kann.
  • Speichermodul
    Das Speichermedium speichert die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der im Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungsfrist.
  • Digitale Schnittstelle
    Über die digitale Schnittstelle können die Daten dann möglichst reibungslos, an z.B. das Finanzamt zur Prüfung übergeben werden.

TSE-Zertifizierung

Anbieter von Kassensoftware sind nicht verpflichtet, die TSE selbst zu entwickeln. Sie können auf Sicherheitseinrichtungen anderer Anbieter zurückgreifen und diese in das eigene System integrieren. Zertifiziert wird nur die Technische Sicherheitseinrichtung – nicht das Kassensystem oder die Kassensoftware selbst. Hierdurch soll eine einfachere und flexiblere Integration in bereits bestehende Kassensysteme sichergestellt werden.

Weitere neue Pflichten in der Kassensicherungsverordnung 2020

Ab 2020 wird zudem eine Kassenmeldepflicht eingeführt. Innerhalb eines Monats nach der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme muss der Händler bei der zuständigen Finanzbehörde die Art der TSE sowie die Anzahl und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems melden. Zudem muss der Händler das Datum der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme mitteilen.

Darüber hinaus wird eine Belegausgabepflicht gelten. Das bedeutet, bei jedem aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorgang muss auch ein Beleg erstellt und ausgegeben werden (gedruckt oder digital). Der Kunde ist allerdings nicht verpflichtet diesen auch mitzunehmen.

 

Wann treten die Änderungen für Kassen 2020 in Kraft?

Die Verpflichtung zum Einsatz einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung sollte laut dem Kassengesetz ab dem 01.01.2020 gelten. Da derzeit noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen verfügbar sind, ist die flächendeckende Ausstattung aller Kassen zu diesem Termin nicht möglich.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 06.11.2019 eine Stellungnahme dazu veröffentlicht. Bis 30. September 2020 wird eine Nichtbeanstandungsregelung gelten. Das bedeutet, dass es bis zu diesem Termin keine Sanktionen geben wird.  Dennoch sind die Regelungen so schnell wie möglich umzusetzen. Auch die entsprechende Meldepflicht gilt erst ab Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens bei den Finanzverwaltungen.

Was sollen Händler jetzt tun?

Händler sollten die gesetzliche Lage verfolgen und bei Ihren Kassenanbietern regelmäßig den aktuellen Stand anfragen.

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Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie bei

Stellungnahme des BMF zur Nichtbeanstandungsregelung

IHK Berlin

BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

BMF Bundesministerium der Finanzen

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